Landessozialgericht Baden-Württemberg – 24.09.2010 – L 8 SB 4533/09
Merkzeichen Gl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Volltextentscheidung
Landessozialgericht Baden-Württemberg – 24.09.2010 – L 8 SB 4533/09
Einordnung: Entziehung nach § 48 SGB X bei gebessertem Hörvermögen
Bedeutung: Gl kann entzogen werden, wenn sich das Hörvermögen gegenüber der bindenden
Ausgangsfeststellung tatsächlich wesentlich verbessert hat und weder beidseitige Taubheit noch
beidseitige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung fortbestehen.
Entscheidungstext
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22.
September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Nachteilsausgleich Gl (Gehörlosigkeit) zu
Recht entzogen und ob die Klägerin Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs G (erhebliche
Gehbehinderung) hat.
Mit Neufeststellungsbescheid vom 08.01.2002 stellte das Versorgungsamt H. bei der am 1953
geborenen Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 seit 04.05.2001 und den
Nachteilsausgleich RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) fest. Die Feststellung der
Nachteilsausgleiche G, B und aG wurde hingegen abgelehnt. Auf den Antrag der Klägerin auf
Erhöhung des GdB vom 04.10.2004 erließ das Landratsamt R.-N.-K. (LRA) am 01.03.2005 einen
Neufeststellungsbescheid, mit dem ihre Funktionsbeeinträchtigungen ab 04.10.2004 mit einem GdB
von 100 bewertet wurden. Die Feststellung der Nachteilsausgleiche G, Gl, B, H und aG wurde
abgelehnt.
Am 16.10.2006 beantragte die Klägerin beim LRA die Feststellung der Nachteilsausgleiche G und B
und gab u.a. an, sie höre schlecht. Sie höre kaum noch das Martinshorn und wäre deshalb fast von
einem Feuerwehrauto überfahren worden. Nach Einholung von Befundberichten bei den
angegebenen Ärzten und Übersendung des am 16.11.2006 angefertigten Audiogramms durch die
HNO-Praxis Dres. S. sowie Einholung einer
versorgungsärztlichen Stellungnahme hierzu, wonach die Klägerin seit 16.10.2006 u. a. sowohl in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt als auch gehörlos sei (es wurde eine
einen GdB von 80 bedingende Taubheit beidseits angenommen), stellte das LRA mit Bescheid vom
09.05.2007 den Nachteilsausgleich Gl fest. Die Feststellung der Nachteilsausgleiche G und aG wurde
hingegen abgelehnt.
Am 26.10.2007 beantragte die Klägerin beim LRA die Feststellung des Nachteilsausgleiches B
(Notwendigkeit ständiger Begleitung). Das LRA ließ sich vom Krankenhaus S. den Bericht vom
27.08.2007 (Diagnosen: Gesichtsplatzwunde, Lockerung der unteren Schneidezähne) sowie vom S. J.
Krankenhaus H. den Behandlungsbericht vom 06.12.2007 (Diagnose: Diabetes mellitus Typ II)
übersenden. Ferner veranlasste es die Vorlage des Ton- bzw. Sprachaudiogramms vom 14.12.2007
seitens der HNO-Ärzte Dres. S ... In der daraufhin eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahme
vom 25.03.2008 gelangte Dr. D. zu dem Ergebnis, das aktuelle Audiogramm sei deutlich besser als
das vom 16.11.2006. Es läge jetzt nur noch eine beidseitige Schwerhörigkeit vor, die mit einem GdB
von 50 zu bewerten sei. Die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs B seien nicht
belegt. Mit Schreiben vom 08.04.2008 hörte das LRA die Klägerin zur beabsichtigten Entziehung des
Nachteilsausgleichs Gl an und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu und zur vorgesehenen Verneinung der
Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs B binnen eines Monats zu äußern. Mit
Neufeststellungsbescheid vom 13.05.2008 hob das LRA den Bescheid "vom 01.03.2005" insoweit auf,
als die Voraussetzungen für die Feststellungen des Nachteilsausgleiches Gl nicht mehr als erfüllt
angesehen wurden. Gleichzeitig wurde die Feststellung des Nachteilsausgleiches B abgelehnt. Als
Funktionsbeeinträchtigungen wurden berücksichtigt: 1. Herzmuskelerkrankung, Bluthochdruck (Teil-
GdB 30), 2 Geistige Behinderung (Teil-GdB 40), 3. Depression (Teil-GdB 10), 4. Diabetes mellitus (mit
Diät und oralen Antidiabetika einstellbar) (Teil-GdB 20), 5. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule,
Migräne (Teil-GdB 20), 6. Schwerhörigkeit beidseitig (Teil-GdB 50), 7. Sehminderung beidseitig (Teil-
GdB 10), 8. Bronchialasthma (Teil-GdB 20), 9. Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks (Teil-
GdB 10).
Dagegen legte die Klägerin am 21.05.2008 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass sie in
ihrem früheren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G für Gehbehinderte vermerkt gehabt
habe.
Am 11.08.2008 beantragte die Klägerin beim LRA die Feststellung des Nachteilsausgleiches G. Das
LRA befragte - im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bezüglich des Nachteilsausgleichs Gl -
zunächst den HNO-Arzt Dr. L., der den Untersuchungsbericht vom 18.07.2008 (Tonaudiogramm:
Hochgradige, pantonale, hochtonbetonte Schwerhörigkeit beiderseits; Sprachaudiogramm:
Diskrimination bei 80 dB rechts 25% und links 30%. Dr. L. empfahl eine bilaterale
Hörgeräteversorgung. Ferner holte das LRA von dem Orthopäden Dr. M. den Befundbericht vom
22.09.2008 ein, in dem - bezogen auf das Gehvermögen beeinträchtigende Gesundheitsstörungen -
eine beginnende Gonarthrose links, eine degenerative Innenmeniskopathie links und eine
ernährungsbedingte Adipositas diagnostiziert wurden. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen
Stellungnahme, wonach keine erhebliche Gehbehinderung festgestellt werden könne (die
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule einschließlich der Migräne bedinge einen GdB von 20 und die
Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks einen GdB von 10) lehnte das LRA den Antrag auf
Feststellung des Nachteilsausgleiches G mit Bescheid vom 26.01.2009 ab.
Dagegen legte die Klägerin am 30.01.2009 Widerspruch ein und machte geltend, sie habe bereits seit
1999 das Merkzeichen G. Es gebe Leute, denen sei das Merkzeichen G zuerkannt
worden und dies würden besser laufen als sie.
Das Regierungspräsidium S. - Landesversorgungsamt - hörte die Klägerin mit Schreiben vom
01.12.2008 erneut zur vorgesehenen Entziehung des Nachteilsausgleiches Gl an und übersandte ihr
u. a. den Befundbericht von Dr. L. vom 18.07.2008 einschließlich einer Kopie des Audiogramms vom
selben Tag und gab der Klägerin Gelegenheit, sich hierzu binnen eines Monats zu äußern. Die
Klägerin brachte hierzu vor, sie sei mit diesem Untersuchungsergebnis nicht zufrieden und beantrage
das Merkzeichen G. Sie habe Klinikbefunde vorgelegt, woraus hervorgehe, dass sie gehbehindert sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den den
Nachteilsausgleich Gl entziehenden Bescheid vom 13.05.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, über das Merkzeichen Gl sei mit Bescheid vom 09.05.2007 entschieden worden. In
den Verhältnissen, die diesem Bescheid zugrunde gelegen hätten, sei insoweit eine wesentliche
Änderung eingetreten, als eine Taubheit beidseits nicht mehr vorläge.
Am 04.02.2009 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG), mit der sie sich
(zunächst) gegen die Entziehung des Nachteilsausgleichs Gl wandte. Sie brachte vor, sie sei mit zwei
Hörgeräten versorgt und solle (trotzdem) nach Ansicht des Beklagten sehr gut hören.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2009 wies das Regierungspräsidium S. -
Landesversorgungsamt - den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26.01.2009
(Nachteilsausgleich G) zurück. Der Widerspruchsbescheid enthält den Hinweis, dass er gemäß § 96
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens werde. Hiergegen wandte
sich die Klägerin ebenfalls und brachte vor, sie leide seit 16.10.2006 unter einer Gehbehinderung und
seither sei in ihrem Ausweis das Merkzeichen G eingetragen gewesen.
Das SG hörte Dr. M., der Internist und Diabetologe Dr. Se., der Arzt für Allgemeinmedizin La. und Dr.
L. schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. M. gab am 16.03.2009 an, die Klägerin habe sich seit
2007 nur einmal, nämlich am 11.07.2008, bei ihm wegen bestehenden Knieschmerzen rechts und
zusätzlich Schulterschmerzen links vorgestellt. Es sei dabei nicht festgestellt worden, dass sie eine
Wegstrecke von ca. 2 km innerorts innerhalb von ca. einer halben Stunde nicht bewältigen könne. Dr.
Se. teilte am 20.03.2009 unter Übersendung der Patientenkarte der Klägerin (15.03.2001 bis
11.07.2001 und 11.12.2007 bis 19.12.2007) und des Untersuchungsberichts vom 19.12.2007 die von
ihm gestellten Diagnosen mit. Der Arzt La. übersandte mit seiner Stellungnahme vom 08.04.2009 u.a.
den Untersuchungsbericht des Facharztes für Neurologie Dr. F. vom 19.12.2007, in dem eine
depressive Anpassungsstörung und ein Verdacht auf leichte Intelligenzminderung diagnostiziert
wurden, und gab an, er sehe unter Berücksichtigung des zugrunde gelegten Maßstabes keine
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit der Klägerin im Straßenverkehr. Die Klägerin sei nicht taub.
Das Hörvermögen sei beim Dialog in Zimmerlautstärke normal gegeben. Es liege keine ausgeprägte
Schwerhörigkeit vor. Es sei möglich, mit der Klägerin Telefongespräche in Zimmerlautstärke zu führen.
Dr. L. teilte am 15.06.2009 mit, die bei der Klägerin bestehende Schwerhörigkeit beidseits - die
Klägerin sei mit Hörgeräten versorgt - sei bei einem nach dem am 18.07.2008 angefertigten
Sprachaudiogramm vorliegenden Hörverlust von 70% beidseits bzw. von 80% mit einem GdB von 50
angemessen bewertet. Sinustonaudimetrisch bestehe allenfalls eine an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit beidseits. Aufgrund eines schlechten Zahnstatus sei die Lautbildung eingeschränkt
und dadurch die Verständlichkeit der Sprache. Das Gehörleiden der Klägerin führe nicht zu einer
erheblichen Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Die Klägerin wandte sich
gegen die Angaben der gehörten Ärzte und legte einen Befundbericht der Dres. K. vom 14.09.2009
vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.09.2009 wies das SG die Klage ab. Der Beklagte habe der Klägerin den
Nachteilsausgleich Gl zu Recht entzogen, da sich nach den Angaben von Dr. L. die beiderseitige
Schwerhörigkeit hinsichtlich ihrer Auswirkung auf das Hörvermögen und die Sprachfähigkeit im
Vergleich zu dem die Feststellung dieses Nachteilsausgleichs zugrunde liegenden Zustands deutlich
gebessert habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleiches
G. Nach der Auskunft von Dr. M. lägen bei ihr keine Funktionsstörungen im Bereich der unteren
Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vor, die für sich genommen einen GdB von wenigstens
50 bedingten. Der von der Klägerin vorgelegte Befundbericht der Dres. K. und Kollegen belege eine
unauffällige Darstellung sämtlicher Venen.
Dagegen hat die Klägerin am 01.10.2009 beim SG, eingegangen beim Landessozialgericht Baden-
Württemberg am 02.10.2009, Berufung eingelegt, mit der sie an ihren Zielen festhält. Sie bringt vor,
dass das SG den Bericht von Dr. K. über ihre am 14.09.2009 erfolgte Untersuchung nicht
berücksichtigt habe. Die Beurteilung des Ohrenarztes sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß. Sie habe
sich bei der Gesundheitsmesse in B. einem Hörtest unterzogen und das Ergebnis sei sehr schlecht
gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. September 2009 und den Bescheid des
Beklagten vom 13. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2009
aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2009 zu verurteilen, den Nachteilsausgleich G
festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Voraussetzungen des
Nachteilsausgleichs G seien nicht erfüllt. Eine Funktionsbehinderung an den unteren Gliedmaßen und/
oder der Lendenwirbelsäule mit einem GdB von wenigstens 50 sei weiterhin nicht belegt. Den von Dr.
M. in seinem Bericht vom 22.09.2008 mitgeteilten Bewegungsmaßen (0/0/120 °) sei keine
Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks zu entnehmen.
Der Senat hat sich zunächst den Untersuchungsbericht von Dr. M. vom 05.03.2010 übersenden
lassen. Anschließend hat er Dr. S. und Dr. M. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. S. hat
am 28.05.2010 unter Vorlage der am 16.11.2006 und 14.12.2007 angefertigten Tonaudiogramme
angegeben, die Klägerin leide seit Ende 2006 an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit
beiderseits. Am 16.11.2006 habe der Hörverlust für Töne rechts und links jeweils 100% betragen. Bei
der Untersuchung am 14.12.2007 habe ein entsprechender Hörverlust von 75% (rechts) und 82%
(links) bestanden. Die Frage, ob seit Oktober 2006 in den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin
eine wesentliche Änderung eingetreten sei, verneinte Dr. S ... Dr. M. teilte am 01.07.2010 mit, die
Klägerin habe am 03.02.2010 erstmals auch über vermehrte Schmerzen im Bereich des linken Knies
geklagt. Röntgenologisch hätten sich Zeichen einer Arthrose ergeben. Weiter hat der Senat den
Bericht des D.-Stiftungs-Krankenhauses S. vom 26.08.2010 über eine stationäre Behandlung der
Klägerin vom 23.08.2010 bis 26.08.2010 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat trotz Nichterscheinens der Klägerin über die Berufung verhandeln und entscheiden
können, da die Klägerin hierauf in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung hingewiesen worden ist.
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch
insgesamt zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide, mit denen der Beklagte den
Nachteilsausgleich Gl entzogen und die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G verneint hat,
sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des den Nachteilsausgleich Gl
betreffenden Entziehungsbescheides und auf Feststellung des Nachteilsausgleiches G.
Streitgegenstand sind die Bescheide vom 13.05.2008 (Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009) und
26.01.2009 (Widerspruchsbescheid vom 06.03.2009), mit dem der Beklagte den der Klägerin mit
Bescheid vom 09.05.2007 zuerkannten Nachteilsausgleich Gl ab 16.05.2008 entzogen (1.) und den
Antrag auf Feststellung des Nachteilsausgleichs G abgelehnt hat (2.).
1. Nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben, soweit in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung gegenüber einer
vorausgegangenen Feststellung liegt nur dann vor, wenn im Vergleich zu den den entsprechenden
Nachteilsausgleich rechtfertigenden Funktionsbeeinträchtigungen, wie sie der letzten Feststellung
tatsächlich zugrunde gelegen haben, insgesamt eine Änderung eingetreten ist, die die Entziehung
rechtfertigt. Zur Feststellung der Änderung ist ein Vergleich mit den für die letzte bindend gewordene
Feststellung des Nachteilsausgleichs maßgebenden Befunden und behinderungsbedingten
Funktionseinbußen festzustellen. Eine ursprünglich unrichtige Entscheidung kann dabei grundsätzlich
nicht korrigiert werden, da die Bestandskraft zu beachten ist. Sie ist lediglich in dem Maße
durchbrochen, wie eine nachträgliche Veränderung eingetreten ist.
Rechtliche Grundlage der hinsichtlich der Nachteilsausgleiche Gl zu treffenden Entscheidung sind hier
§ 69 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Wer gehörlos i.S.d. § 145 Abs. Satz 1 SGB IX
ist, ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch lässt sich den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/5074, S.
129f.) entnehmen, dass das Merkzeichen Gl solchen hörbehinderten Menschen zuerkannt werden
soll, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, darüber hinaus auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit
grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer
verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen (vgl. Urteil des LSG Hamburg vom
12.04.2005 - L 4 SB 24/03 -, dem sich der Senat anschließt). Diese Voraussetzungen liegen bei der
Klägerin nicht mehr vor.
Die versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Allerdings steht dem nicht entgegen, dass der den
Nachteilsausgleich Gl entziehende Bescheid des Beklagten bereits am
13.05.2008, also vor Inkrafttreten der VersMedV ergangen ist. Die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage richtet sich bei einer Anfechtungsklage - wie hier - nach dem Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung. Dies ist der Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009. Zu diesem Zeitpunkt
galt die VersMedV bereits. Die Regelungen der VG zu den Nachteilsausgleichen Gl (und G) sind aber
mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und unwirksam.
Seit 01.01.2009 ist an die Stelle der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) die Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1
und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) getreten.
Damit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung nach § Abs. 17 BVG
zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und die maßgebenden Grundsätze für die
medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der
Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG aufgestellt. Nach § 69 Abs. 1 Satz SGB IX gelten
diese Maßstäbe auch für die Feststellung des GdB. Eine gesetzliche Ermächtigung für den
Verordnungsgeber, die Grundsätze für die nach dem Schwerbehindertenrecht zu beurteilenden
Nachteilsausgleiche durch Verordnung regeln zu können, enthalten weder § 30 Abs. 17 BVG, der nicht
auf die im Schwerbehindertenrecht in SGB IX geregelten Nachteilsausgleiche verweist (vgl. Dau,
jurisPR-SozR 4/2009, Anm. 4), noch andere Regelungen des BVG (mit Ausnahme der
Nachteilsausgleiche "H" und "Bl"). Eine Rechtsgrundlage zum Erlass einer Verordnung über
Nachteilsausgleiche ist auch nicht in den einschlägigen Vorschriften des SGB IX vorhanden. Der
Senat geht insoweit von einer Teilnichtigkeit der VersMedV aus, da der Teil der VG - als Anhang zu § 2
Teil der Verordnung - durch die Unwirksamkeit der genannten Regelungen nicht berührt wird und auch
im übrigen die Regelungen der VersMedV nicht betroffen sind. Rechtsgrundlage des geltend
gemachten Anspruchs sind daher allein die entsprechenden gesetzlichen Regelungen und die hierzu
in ständiger Rechtsprechung zulässig anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13.05.2008 ist nicht formell rechtswidrig, da die
Klägerin vor dem Erlass des Bescheides und des Widerspruchsbescheides ordnungsgemäß angehört
worden ist (§ 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Der angefochtene Bescheid
verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Absatz 1 SGB X. Zwar wurde vom
Beklagten im Verfügungssatz des Bescheides der Bescheid vom "01.03.2005" statt richtig 09.05.2007
hinsichtlich des Merkzeichens "Gl" aufgehoben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine für die
Klägerin erkennbare offensichtliche Unrichtigkeit, wie sich aus dem Anhörungsschreiben vom
08.04.2008 sowie der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 entnehmen lässt, die
den Bescheid nicht formell rechtswidrig macht. Einwendungen hat die Klägerin insoweit auch nicht
erhoben.
Der angefochtene Bescheid ist aber auch nicht materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die
Entziehung des Merkzeichens Gl wegen Eintritts einer tatsächlichen Änderung der Verhältnisse im
Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X erfüllt sind. Der Beklagte hat die Feststellung des Nachteilsausgleichs
Gl zu Recht mit Bescheid vom 13.05.2008 ab 16.05.2008 auf der Grundlage von § 48 Abs.1 Satz 1
SGB X aufgehoben. Das Hörvermögen der Klägerin hat sich gegenüber den Verhältnissen, die dem
Bescheid vom 09.05.2007 zugrunde lagen, wesentlich gebessert; die gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich Gl liegen nicht mehr vor.
Aufgrund des von Dr. S. am 14.12.2007 angefertigten Audiogramms und den Angaben des HNO-
Arztes Dr. L. vom 18.07.2008 (Tonaudiogramm: Hochgradige, pantonale, hochtonbetonte
Schwerhörigkeit beiderseits) nebst Ton- und Sprachaudiogramm vom 18.07.2008 sowie den Angaben
des vom Senat als sachverständigen Zeugen gehörten Dr. S. vom 28.05.2010 steht
fest, dass bei der Klägerin nur noch eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits, aber keine
Taubheit beiderseits und auch keine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits vorliegt. Das
von Dr. S. am 14.12.2007 angefertigte Tonaudiogramm ergab bei der Klägerin ein Hörverlust von 75 %
rechts und 82 % links. Nach dem von Dr. L. am 18.07.2008 gefertigten Tonaudiogramm betrug der
Hörverlust 86 % rechts und 82 % links, wobei sich nach dem Sprachaudigramm vom 18.07.2008, das
für die Bestimmung des GdB nach den VG (Teil B Nr. 5) maßgeblich ist, ein Hörverlust von 70 %
beiderseits bzw. 80 % beiderseits nach gewichtetem Gesamtwortverstehen ergab. Danach kann bei
der Klägerin nicht (mehr) von Taubheit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit
ausgegangen werden. Nach den VG Teil B Nr. 5.2.4 trifft dies erst bei einem Hörverlust von 100 %
beiderseits (Taubheit) bzw. einem Hörverlust von 80% bis 95 % beiderseits (an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit) zu, was bei der Klägerin hinsichtlich des Tonaudiogramms vom 14.12.2207 sowie
des Sprachaudiogramms vom 18.07.2008 nicht der Fall ist. Auch ihr Hausarzt La. hat in seiner
schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage an das SG eine Taubheit der Klägerin oder eine an
Taubheit grenzende Schwerhörigkeit nicht bestätigt. Dem entspricht auch die Ansicht von Dr. S., der in
seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage an den Senat bei der Klägerin - lediglich - von
einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beiderseits ausgeht, die der Beklagte zutreffend mit
einem Teil-GdB von 50 neu bewertet hat. Außerdem besteht bei der Klägerin keine schwere
Sprachstörung. Eine solche ist Dr. L. nicht aufgefallen, wie er in seiner schriftlichen sachverständigen
Zeugenaussage an das SG vom 15.06.2009 mitgeteilt hat. Zwar hat der Arzt La. in seiner schriftlichen
sachverständigen Zeugenaussage an das SG vom 08.04.2008 von einer eingeschränkten Lautbildung
und dadurch eingeschränkter Verständlichkeit der Sprache berichtet. Diesen Angaben lässt sich
jedoch keine schwere Sprachstörung der Klägerin entnehmen. Vielmehr hat der Zeuge La. betätigt,
dass die Kommunikation mit der Klägerin ohne Probleme möglich ist.
Der Senat geht auch von einer Änderung des Ausmaßes des Gehörleidens der Klägerin seit dem zur
Feststellung des Nachteilsausgleiches Gl führenden Bescheid vom 09.05.2007 aus. Seinerzeit nahm
Dr. H. in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 21.04.2007 im Hinblick auf das Tonaudiogramm
vom 16.11.2006, das bei der Klägerin nach der vom Senat eingeholten schriftlichen sachverständigen
Zeugenauskunft von Dr. S. vom 28.05.2010 einen Hörverlust beidseits von 100 % ergab, zu Recht
eine mit einem GdB von 80 zu bewertende Taubheit an. Eine anfängliche Unrichtigkeit des Bescheides
vom 09.05.2007, mit dem der Beklagte den Nachteilsausgleich Gl festgestellt hat, ist damit jedenfalls
nicht nachgewiesen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.02.1993 (9/9a RVs
5/91) spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein GdB, der bei einer späteren Untersuchung
geringer ist als bei einer früheren Festsetzung, auf eine Besserung und nicht auf einen Fehler bei der
früheren Festsetzung zurückzuführen ist. Dieser Grundsatz gilt auch im vorliegenden Fall, in dem es
zwar unmittelbar nur um die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches Gl (und
nicht um die Höhe des GdB), damit aber auch um das Ausmaß der Beeinträchtigung des
Hörvermögens geht, entsprechend. Hier kommt allerdings entscheidend hinzu, dass unterschiedliche,
eine wesentliche Änderung belegende audiometrische Untersuchungsergebnisse vorliegen, die ein
besseres Hörvermögen der Klägerin belegen. Der Angabe von Dr. S., seit Oktober 2006 sei bei der
Klägerin keine wesentliche Änderung ihres Hörvermögens eingetreten, kann im Hinblick auf die
Audiogramme vom 14.12.2007 und 18.07.2008 nicht gefolgt werden.
2. Die Berufung der Klägerin ist auch insoweit unbegründet, als sie die Feststellung des
Nachteilsausgleiches G begehrt.
Gem. § 145 Abs. 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind,
von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend
gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1
unentgeltlich befördert. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt
gem. § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch
innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne
erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG in SozR 3870 § 60 SchwbG Nr. 2; BSG
Urteil vom 13.08.1997 - 9 RVS 1/96 = SozR 3 - 3870 § 60 Nr. 2) gelten als Wegstrecken, welche im
Ortsverkehr - ohne Berücksichtigung von geographischen Besonderheiten im Einzelfall - üblicherweise
noch zu Fuß zurückgelegt werden, solche von maximal 2 km bei einer Gehdauer von etwa 30
Minuten.
Hiervon ausgehend liegt bei der Klägerin keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vor.
Die ihr Gehvermögen beeinträchtigenden Funktionsstörungen haben nicht das für diesen
Nachteilsausgleich erforderliche Ausmaß. Die hierfür in Betracht zu ziehenden Funktionsstörungen
(Herzmuskelerkrankung, Bluthochdruck; Funktionsbehinderung der Wirbelsäule,
Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks) reichen weder für sich genommen noch bei einer
Gesamtbeurteilung aus, um die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G als erfüllt ansehen zu
können. Die VG Teil B Nr. 9.1.1 gehen bei einer Einschränkung der Herzleistung u.a. davon aus, dass
das Auftreten pathologischer Messdaten bei einer Ergometerbelastung mit 50 Watt (wenigstens 2
Minuten) einer Leistungsbeeinträchtigung beim Spazierengehen von nur 3 bis 4 km/h gleichsteht.
Hieraus kann gefolgert werden, dass in einem solchen Fall das Zurücklegen einer Wegstrecke zu Fuß
von maximal 2 km bei einer Gehdauer von etwa 30 Minuten nicht mehr möglich ist. Eine solche
Einschränkung der Herzleistung der Klägerin, die vom Beklagten unter zusätzlicher Berücksichtigung
eines Bluthochdrucks mit einem Teil-GdB von 30 bewertet ist, besteht jedoch nicht. Abgesehen davon,
dass weder vom Internisten Dr. Se. und ihrem Hausarzt La. gegenüber dem SG und im
Behandlungsbericht des D.-Stiftungs-Krankenhauses S. vom 26.08.2010 eine Herzmuskelerkrankung
(während des dortigen stationären Aufenthalts wurde eine akute Myokardischämie ausgeschlossen)
erwähnt worden ist, leidet die Klägerin zwar an erhöhtem Blutdruck und kann es bei ihr auch zu
hypertensiven Entgleisungen kommen, wie die deswegen erforderlich gewordene Klinikbehandlung
vom 23.08. bis 26.08.2010 zeigt. Eine dauerhafte Herzleistungsbeeinträchtigung der geforderten Art
ist damit jedoch nicht verbunden. Vielmehr war die Klägerin nach dem vom Senat beigezogenen
Bericht des D.-Stiftungs-Krankenhaus S. vom 26.08.2010 bei einer Ergometrie ohne pathologische
Messdaten bis 138 Watt belastbar. Ein vorzeitiger Abbruch erfolgte bei allgemeiner körperlicher
Erschöpfung. Danach kann bei der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, sie sei wegen einer
Herzerkrankung erheblich gehbehindert. Auch die mit einem Teil-GdB von 20 bewertete
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und die Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks (GdB
10) sind leichterer Natur und können eine Einschränkung des Gehvermögens auf unter 2 km in 30
Minuten nicht belegen. Nach den von Dr. M. in seinem Untersuchungsbericht vom 05.03.2010
gestellten Diagnosen und seinen Angaben im Berufungsverfahren vom 01.07.2010 hat die am
03.02.2010 wegen Knieschmerzen links erfolgte Untersuchung der Klägerin eine Gonarthrose links
und eine degenerative Innenmeniskopathie links ergeben. Auch unter Berücksichtigung des bei der
Klägerin vorliegenden adipösen Ernährungszustandes (nach dem Klinikbericht vom 26.08.2010
113 kg Körpergewicht bei einer Größe von 1,55 m) ergibt sich keine andere Beurteilung. Dem
entsprechen auch die Angaben von Dr. M. in seiner schriftlichen Auskunft vom 16.03.2009 - bei
gleicher Diagnosestellung wie in den neuesten Berichten - und des Arztes La. vom 08.04.2009, die bei
der Klägerin übereinstimmend eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr verneint haben.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G
eingetragen gewesen sei und ihr dieses Merkzeichen jetzt zu Unrecht versagt werde, ist darauf
hinzuweisen, dass ihr das Merkzeichen G wegen Gehörlosigkeit, einer eigenständigen
Anspruchsgrundlage für den Nachteilsausgleich G gemäß § 145 Abs. 1 SGB IX - aber nicht wegen
einer mit Bescheid vom 09.05.2007 verneinten erheblichen Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr - zuerkannt worden war. Eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist seinerzeit also nicht mit Bescheid festgestellt worden.
Daraus folgt, dass - nachdem sie inzwischen nicht mehr gehörlos ist - eine Feststellung des
Nachteilsausgleichs G auf dieser Grundlage nicht mehr möglich ist. Vielmehr setzt die Feststellung
des Nachteilsausgleichs G eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit der Klägerin im
Straßenverkehr voraus, was der Senat wie ausgeführt verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.